BauG auf das Bewilligungsdekret. Keiner Baubewilligung bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze oder Pergolen, das Aufstellen von Fahrnisbauten sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr oder einer kleinen Fahrnisbaute während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr (vgl. Art 6 Abs. 1 Bst. b, m und o BewD). Liegt ein Bauvorhaben nach Art.