Nebenanlagen zu Bauten innerhalb der Bauzone seien in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig. Der raumplanerische Trennungsgrundsatz werde verletzt. In ihren Schlussbemerkungen vom 31. Oktober 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass die Feuerstelle nicht in den letzten fünf Jahren erstellt worden sei und es sich bei der Feuerstelle um einen Feuerring handle, welcher mit der Hand angehoben und versetzt/entfernt werden könne. Jede gewöhnliche Waldfeuerstelle sei weniger mobil als der erwähnte Feuerring.