Das AGR hält in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 fest, da bei ihm keine Geschäfte aktenkundig seien, gehe es davon aus, dass keine rechtmässigen Bewilligungen für den Kiesplatz bestehen würden. Aus Sicht des AGR seien die Bauten in der Landwirtschaftszone bewilligungspflichtig. Rein die Tatsache, dass die Fläche des Kiesplatzes eingekiest worden sei und so eine Nutzungserweiterung in der Landwirtschaftszone für die Bevölkerung in der Bauzone darstelle, habe Einfluss auf Raum und Umwelt. Massgebend für die Bewilligungsfähigkeit sei die Zonengrenze. Nebenanlagen zu Bauten innerhalb der Bauzone seien in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig.