Eine Beeinflussung der Nutzungsordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und sei von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auch nicht begründet worden. Sie erlaube sich den Hinweis, dass Feuerstellen in der Landwirtschaftszone üblich und häufig seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso gerade ihre Feuerstelle «erheblich» sein solle. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Öffentlichkeit und Nachbarn durch diese Feuerstelle mehr beeinträchtigt sein sollten, als sie es durch die übrigen, zahlreichen Feuerstellen ohnehin schon sind. Schliesslich stehe der Tisch seit mehr als 10 Jahren und zwingende öffentli-