Diese Situation – Grasboden, auf welchem sich Kies befinde, durch welchen das Gras hindurchwachse – gebe es überall in der Landwirtschaftszone. Bei der sogenannten «Feuerstelle» handle es sich ebenfalls nicht um eine feste Einrichtung/Anlage. Der Feuerring, welcher sich an der betreffenden Stelle befinde, könne mit der Hand angehoben und versetzt/entfernt werden. Sodann bedürften Feuerstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD keiner Baubewilligung. Eine Beeinflussung der Nutzungsordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und sei von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auch nicht begründet worden.