Das auf dem Zeitaufwand basierende Gebührenreglement der Gemeinde sieht keinen Minimal- und Maximalbetrag vor, womit sich die Gemeinde – entgegen ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 – nicht auf die unter E. 2b zitierte Kommentarstelle berufen kann, wonach die Kostenverlegung nicht gesondert begründet werden muss, wenn die Kosten einem Tarif oder einer gesetzlichen Regelung entsprechen und sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens mit Minimalund Maximalbeträgen bewegen. Im Zusammenhang mit den erhobenen Kosten kam damit die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin.