unbedeutende) Gesamtbetrag von CHF 17 462.50 weder nachvollziehen noch plausibilisieren. Eine Begründung des Umfangs der auferlegten Kosten fehlt mit anderen Worten komplett. Das auf dem Zeitaufwand basierende Gebührenreglement der Gemeinde sieht keinen Minimal- und Maximalbetrag vor, womit sich die Gemeinde – entgegen ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 – nicht auf die unter E. 2b zitierte Kommentarstelle berufen kann, wonach die Kostenverlegung nicht gesondert begründet werden muss, wenn die Kosten einem Tarif oder einer gesetzlichen Regelung entsprechen und sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens mit Minimalund Maximalbeträgen bewegen.