d) Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 17 462.50 führte die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung einzig die Rechtsgrundlagen aus (Art. 51 BewD7 sowie Art. 37 Gebührenreglement der Gemeinde8 [nachfolgend GebR]). Art. 51 Abs. 1 BewD regelt den Grundsatz der Kostenerhebung, wonach die Verfahrenskosten aus den Gebühren und den Auslagen bestehen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. In Art. 51 Abs. 2 BewD werden die Auslagen näher definiert und Art. 51 Abs. 3 BewD hält schliesslich fest, dass die Gemeinde einen Gebührentarif erlässt.