Auch wenn die Ausführungen knapp sind, lässt sich diesen entnehmen, wieso die Gemeinde den strittigen Kiesplatz mit Tisch und Feuerstelle als baubewilligungspflichtig einstufte, nämlich aufgrund der Erheblichkeit dieser Anlage in der Landwirtschafszone und des daraus resultierenden Interesses an einer vorgängigen Prüfung. Zusammen mit den allgemeinen Ausführungen zur Baubewilligungspflicht waren damit der Beschwerdeführerin die wesentlichen Gesichtspunkte bekannt, die aus Sicht der Gemeinde zur Bejahung der Baubewilligungspflicht führten. Die Gemeinde war daher nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.