33 der angefochtenen Verfügung) entnehmen, dass für diese innerhalb der letzten fünf Jahre erstellte Anlage keine Baubewilligung vorliege (Rz. 30) und diese als erheblich genug einzustufen sei, so dass ein Interesse an einer vorgängigen Prüfung bestehe, weshalb sie als baubewilligungspflichtig eingestuft werde (Rz. 34 f.). Auch wenn die Ausführungen knapp sind, lässt sich diesen entnehmen, wieso die Gemeinde den strittigen Kiesplatz mit Tisch und Feuerstelle als baubewilligungspflichtig einstufte, nämlich aufgrund der Erheblichkeit dieser Anlage in der Landwirtschafszone und des daraus resultierenden Interesses an einer vorgängigen Prüfung.