c) Was die Frage der Bewilligungspflicht des Kiesplatzes mit Tisch und Feuerstelle anbelangt, so lässt sich der angefochtenen Verfügung neben allgemeinen Ausführungen zur Baubewilligungspflicht (Rz. 11 und Rz. 33 der angefochtenen Verfügung) entnehmen, dass für diese innerhalb der letzten fünf Jahre erstellte Anlage keine Baubewilligung vorliege (Rz. 30) und diese als erheblich genug einzustufen sei, so dass ein Interesse an einer vorgängigen Prüfung bestehe, weshalb sie als baubewilligungspflichtig eingestuft werde (Rz.