Auch zu den verfügten Kosten von CHF 17 462.50 fehle eine Begründung. In der angefochtenen Verfügung fänden sich keinerlei Ausführungen oder Anhaltspunkte dazu, woraus sich die angeblichen Kosten in dieser Höhe ergäben, wie sich diese angeblich zusammensetzen sollten, wie diese Kosten und die massgebenden Rechtsnormen zu subsumieren seien und weshalb diese ganz von ihr zu tragen seien. Auch 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.