a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Gemeinde habe pauschal festgehalten, dass der Kiesplatz mit Tisch und Feuerstelle erheblich genug sei, so dass ein Interesse an einer vorgängigen Prüfung bestünde. Sie habe damit lediglich das rechtliche Ergebnis bzw. die Rechtsfolge festgehalten, ohne zu begründen und darzulegen, wie sie zu diesem Ergebnis gelange. Dadurch habe sie die Pflicht verletzt, ihren Entscheid zu begründen. Mangels Begründung könne sie sich mit der Auffassung der Gemeinde nicht konkret auseinandersetzen. Auch zu den verfügten Kosten von CHF 17 462.50 fehle eine Begründung.