Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde einzig die Aufhebung von Ziff. 1 Bst. g (Entfernung des Kiesplatzes mit Tisch und fester Feuerstelle in der Landwirtschaftszone und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und von Ziff. 5 (Kosten) der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 15. April 2025. Die übrigen Ziffern des Entscheiddispositivs (Ziff. 1 Bst. a bis f, Ziff. 2 bis 4) sind nicht angefochten und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungspflicht