Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 8. September 2025 Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Innert verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 ein. Darin hält sie an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Mai 2025 vollumfänglich fest. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen und Streitgegenstand