Die Gemeinde reichte innert verlängerter Frist die Stellungnahme vom 4. Juli 2025 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vom Anzeiger ging innert Frist keine Stellungnahme ein, womit er stillschweigend auf eine Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtete. 4. Mit Verfügung vom 15. August 2025 bat das Rechtsamt die Gemeinde, die der Kostenregelung gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Rapporte sowie 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).