3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig gab es dem Anzeiger Gelegenheit zur allfälligen Beteiligung am Beschwerdeverfahren unter Einreichung einer Beschwerdeantwort, mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Verzicht auf die Beteiligung am weiteren Verfahren gelte. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nahm das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Stellung. Die Gemeinde reichte innert verlängerter Frist die Stellungnahme vom 4. Juli 2025 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.