2. Sodann sei Ziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2025 der Bau- und Werkkommission Attiswil, 4536 Attiswil, vollumfänglich aufzuheben und die Kosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 [Gemeinde] sowie dem Anzeigesteller/Beschwerdegegner 2 [Anzeiger] aufzuerlegen. 3. Es seien die vorinstanzlichen Akten/Unterlagen betr. die Baubewilligungsverfahren und das Wiederherstellungsverfahren bezüglich des Baugrundstücks beizuziehen. 4. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Gemeinde] und des Anzeigestellers.»