1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Attiswil Grundbuchblatt Nr. G.________, welche sich teilweise in der Wohnzone W2 und teilweise in der Landwirtschaftszone befindet. Gestützt auf eine Anzeige und nach Durchführung eines Augenscheins verfügte die Gemeinde Attiswil mit Wiederherstellungsverfügung vom 15. April 2025 Folgendes (Ziff. III):