2. Die Frist gemäss Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Dezember 2024 (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; d.h. Aufgabe der Wohnnutzung im Untergeschoss) wird neu angesetzt auf den 31. Oktober 2025. Die Frist gemäss Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Dezember 2024 (Mitteilung an das Bauinspektorat der Stadt Bern, wie das Untergeschoss künftig genutzt werden soll) wird neu angesetzt auf den 31. Juni 2025. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Dezember 2024 bestätigt.