b) Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 30. Juni 2025 festgesetzt. Diese Frist wird aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens verstrichenen Zeit um vier Monate, d.h. bis am 31. Oktober 2025 verlängert. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung eine Frist bis am 31. März 2025 gewährt, um dem Bauinspektorat der Stadt Bern mitzuteilen, wie das Untergeschoss künftig genutzt werden soll. Diese Frist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und wird neu angesetzt auf den 31. Juni 2025.