Aufgrund des unmittelbaren Handelns der Vorinstanz, nachdem diese von den zuständigen Einwohnerdiensten auf den unrechtmässigen Zustand hingewiesen wurde, wird schliesslich klar, dass die Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG eingehalten wurde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten folglich abzuweisen. 4. Wiederherstellungsfrist a) Die Baupolizeibehörde hat gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG der Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Wieder-