Insofern sich die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf den Kaufvertrag der Liegenschaft und darauf, dass das strittige Untergeschoss seit 18 Jahren an diverse Mieter vermietet worden sei, sinngemäss auf den guten Glauben berufen will, ist folgendes entgegenzuhalten: Der Käuferin oder dem Käufer einer Liegenschaft obliegt die Pflicht, sich über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. Dass Räume im Untergeschoss danach jahrelang – und gegebenenfalls auch schon vor dem Kauf der Liegenschaft – vermietet wurden und somit unrechtmässig der Wohnnutzung dienten, entlastet sie nicht von dieser Pflicht. Das Vertrauensprinzip ist folglich nicht verletzt.