b) Die Abweichung vom Erlaubten ist vorliegend nicht unbedeutend und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Gesundheitsvorschriften bei Wohnräumen ist gross. Die Anordnung der Vorinstanz, die unbewilligte Wohnnutzung im Untergeschoss aufzugeben, ist zudem sowohl geeignet als auch erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern sich die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf den Kaufvertrag der Liegenschaft und darauf, dass das strittige Untergeschoss seit 18 Jahren an diverse Mieter vermietet worden sei, sinngemäss auf den guten Glauben berufen will, ist folgendes entgegenzuhalten: