Erkennbar ist ein rechtwidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Der Ablauf der Frist darf aber nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen. Die Beweislast dafür, dass seit der Erkennbarkeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind, liegt bei der Bauherrschaft.19