Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann im Regelfall die Wiederherstellung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Baurechtsverletzung nicht mehr angeordnet werden. Das Gesetz stellt auf die Erkennbarkeit (für die zuständige Behörden) ab, weil sonst schwer feststellbare Änderungen im Innern von Gebäuden wie Nutzungsänderungen oft nicht rechtzeitig baupolizeilich erfasst werden können. Erkennbar ist ein rechtwidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen.