Für die vorliegende Wohnnutzung kann folglich keine Bewilligung erteilt werden. Sie ist damit auch materiell rechtswidrig. Offenbleiben kann, ob vorliegend die Brandschutzvorschriften und die Vorschriften betreffend Abstellräume eingehalten sind; beides erscheint aufgrund der erwähnten Übersicht in den Vorakten zumindest als fraglich. 14 Vorakten, pag. 1. 15 Vorakten, pag. 2. 16 Vorakten, pag. 3 f. 4/7 BVD 120/2025/3 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands