64 Abs. 1 BauV, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen müsste, nicht annähernd erfüllt. Ausserdem ist in den Fotos in den Vorakten ersichtlich, dass sich die strittigen Räumlichkeiten unter dem fertigen Terrain in ebenem Gelände befinden,16 weshalb sie gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BauV ohnehin nicht zur Wohnnutzung zugelassen sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nur pauschal und legt insbesondere betreffend die zu geringe Fensterfläche sowie die fehlende Bodenisolation keine gegenteiligen Beweise vor.