c) Nach summarischer Prüfung und mit Blick auf die obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass die ohne Bewilligung ausgeübte Wohnnutzung im Untergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin insbesondere gegen die Vorschriften über die Gesundheit bzw. Wohnhygiene verstösst: Mit der anrechenbaren Fensterfläche von nur 0.8 m2 bei einer Bodenfläche von 36 m2 sind die Voraussetzungen von Art. Art. 64 Abs. 1 BauV, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen müsste, nicht annähernd erfüllt.