Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wohnnutzung nicht und führt in ihrem Schreiben vom 6. September 2024 sogar aus, dass sie seit dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2006 die betreffenden Räume im Untergeschoss schon an diverse Mieter vermietet habe. Eine entsprechende Baubewilligung für die Wohnnutzung im Untergeschoss der Liegenschaft weist sie allerdings keine vor. Auch bestreitet sie die Ausführungen der Vorinstanz lediglich pauschal, ohne dabei geltend zu machen, dass die Nutzungsänderung bewilligt sei oder diese bewilligt werden könnte.