Die Umnutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss in Wohnraum berührt einen baurechtlich relevanten Tatbestand sowie die Brandsicherheit; sie ist daher baubewilligungspflichtig. Mit Schreiben vom 13. August 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass für die Wohnnutzung im Untergeschoss keine Baubewilligung erteilt worden sei und unter anderem die oben erwähnten Gesundheitsvorschriften nicht eingehaltenen seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wohnnutzung nicht und führt in ihrem Schreiben vom 6. September 2024 sogar aus, dass sie seit dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2006 die betreffenden Räume im Untergeschoss schon an diverse Mieter vermietet habe.