Es handelt sich dabei um den als «Backraum» bezeichneten Bereich sowie um zwei Kellerabteile. Weiter ist im erwähnten Plan ersichtlich, dass im betreffenden Bereich des Untergeschosses lediglich eine anrechenbare Fensterfläche von ca. 0.8 m2 vorhanden ist.15 Schliesslich ist in der erwähnten Übersicht festgehalten, dass im Untergeschoss keine Bodenisolierung vorhanden ist, die Brandschutzanforderungen und die Fluchtwege allenfalls nicht gewährleistet sind sowie in der Liegenschaft aufgrund der Wohnnutzung in den Kellerabteilen unter Umständen nicht mehr genügend Abstellräume vorhanden sind.