b) Gemäss der von der Vorinstanz erstellten Übersicht über die Historie der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde für eine Wohnnutzung im Untergeschoss niemals eine Baubewilligung erteilt: Der letzte bewilligte Stand betreffend das Untergeschoss datiert vom 11. Mai 1904 und betraf den Einbau einer Bäckerei mit Backstube.14 Im sich in den Vorakten befindenden Grundrissplan zum Untergeschoss ist allerdings ersichtlich, dass nun eine Fläche von 36 m2 der Wohnnutzung dient. Es handelt sich dabei um den als «Backraum» bezeichneten Bereich sowie um zwei Kellerabteile.