12 Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauV sind in Mehrfamilienhäusern den Bewohnern sodann genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Schliesslich bestimmt Art. 3 FFG13 als Grundsatz, dass Gebäude und andere