Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften in Art. 62 ff. BauV11 legen die minimalen Anforderungen an Wohn- und Arbeitsräume, Küchen und sanitäre Einrichtungen fest. Wohnräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können (Art. 64 Abs. 1 BauV). Weiter müssen Wohnräume mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit versehen und genügend gegen Wärmeverlust isoliert sein (Art. 65 BauV). In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume zudem nicht unter dem fertigen Terrain liegen (Art. 66 Abs. 2 BauV). 12 Gemäss Art.