a) Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bauherrschaft ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt hat, ohne im Besitz einer Baubewilligung dafür zu sein (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG). Umnutzungen von Bauten und Anlagen sind baubewilligungspflichtig, wenn baurechtlich relevante Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD4 e contrario). Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind zudem baubewilligungspflichtig, wenn sie die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD e contrario).