Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde unter anderem, dass der Dachwohnung und der Subparterrewohnung in ihrer Liegenschaft eine Nummer zu vergeben sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber einzig die strittige Wohnnutzung im Untergeschoss bzw. die diesbezügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Alles Weitere kann nach dem Gesagten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren gemacht werden und auf den betreffenden Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vergabe von Wohnungsnummern kann somit nicht eingetreten werden.