7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 verzichtete das Bauinspektorat der Stadt Bern auf die Einreichung einer materiellen Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 3. Dezember 2024. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen