3. Das Bauinspektorat der Stadt Bern gewährte mit Schreiben vom 13. August 2024 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und teilte ihr mit, dass die erwähnte Umnutzung baubewilligungspflichtig sei; allerdings hierzu weder eine Baubewilligung erteilt noch ein entsprechendes Baugesuch eingereicht worden sei. 4. Mit Schreiben vom 6. September 2024 bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Bauinspektorats der Stadt Bern und verwies dabei auf einen Kaufvertrag über die betreffende Liegenschaft. Auch wies sie darauf hin, dass sie die Wohnung im Untergeschoss immer schon vermietet habe.