Die vorliegend zu beurteilende Streitsache erweist sich nicht als derart komplex und aufwendig, dass sich eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigte. Die Instruktion des Rechtsamts beschränkte sich auf den einfachen Schriftenwechsel ohne weitergehende Beweismassnahmen. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG fällt demnach ebenfalls ausser Betracht. 34 Vgl. die Angaben auf www.rechtklar.ch (zuletzt besucht am 28. Oktober 2025). 35 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 4 f. 36 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 29.