c) Die Beschwerdeführenden 1-3 machen in ihrer Beschwerde trotzdem einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend. Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, kann bei aufwendigen Verfahren die Verwaltungsjustizbehörde eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Führt weiter eine Anwältin bzw. ein Anwalt in eigener Sache oder in eigenem Namen ein Rechtsmittelverfahren, so steht ihm bzw. ihr kein Parteikostenersatz zu. In solchen Fällen kommt ebenfalls bloss ein Auslagenersatz nach Art. 104 Abs. 2 VRPG in Frage.35 Ein solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen.