104 Abs. 1 VRPG scheidet demnach aus. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 1 der Meinung ist, er dürfe gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG e contrario die Beschwerdeführenden 2 und 3 vertreten.33 Die BVD handelt als Rechtsmittelinstanz u.a. gegen baupolizeiliche Verfügungen der Gemeinden in der Funktion einer Verwaltungsjustizbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 VRPG. Eine Vertretung der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch den nicht im Anwaltsregister eingetragenen Beschwerdeführer 1 scheidet demnach aus. Es kann hierfür auf Ziffer 3 der Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 14. Mai 2025 verwiesen werden. Ohnehin würde auch eine zugelassene, private Ver-