b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Weder die Beschwerdeführenden 1-3 noch der Beschwerdeführer 4 sind beruflich, mithin durch einen eingetragenen Anwalt, durch eine eingetragene Anwältin, vertreten.32 Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG scheidet demnach aus.