Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden bezüglich der Anfechtung der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demgegenüber aufzuheben und die Beschwerdeführenden gelten diesbezüglich als obsiegend und die Stadt Thun als unterliegend. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.