vorzeitiger Abbruch des bestehenden Provisoriums. Dass die Stadt Thun den Beschwerdeführenden 1-3 in vorliegender Sache ein vorzeitiges Handeln öffentlich-rechtlich mittels einer Erhaltungspflicht untersagt, ist – wie in Erwägung 4 gesehen – jedoch nicht zulässig. Einer Verschiebung des Abfallsammelplatzes auf der Parzelle Nr. AS.________ Richtung Südwesten scheint die Stadt Thun jedoch nicht zu widersprechen. 7. Kosten