in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten einzig die AC.________ AG von den Fertigstellungskosten der unvollendeten Anlagen, welche in den Verkaufspreisen der Wohnungen ohne Zweifel enthalten» seien.29 Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, welche zwischen der Verkäuferin der Stockwerkeigentumseinheiten und deren Käuferschaft zu klären wäre. Ebenfalls nicht zielführend für das Finden einer einvernehmlichen Lösung unter den Beteiligten für den Standort eines definitiven Abfallsammelplatzes für vier Mehrfamilienhäuser wäre sodann ein vorzeitiger Abbruch des bestehenden Provisoriums.