Offensichtlich ist sodann, dass die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 durch Universalsukzession zufolge Erwerb von Stockwerkeigentum sämtliche Rechte und Pflichten der Verkäuferin der Grundstücke übernommen haben.27 Demzufolge scheint die Auffassung, die AC.________ AG sei als Bauherrschaft von der Baupolizeibehörde der Stadt Thun ins Recht zu fassen, nicht zielführend zu sein.28 Ebenfalls unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers 4, «das Bauinspektorat verschone 25 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 26 Vgl. namentlich die Aussage der Beschwerdeführenden 1-3 in der Beschwerde, S. 5 Ziffer 5, wonach «der Abfall-