für die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 könnte die vorliegende Situation sodann zur Zufriedenheit sämtlicher Beteiligten gelöst werden. Dass sich hierfür die Beschwerdeführenden 1-3 mit den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 zivilrechtlich auf einen Abfallsammelplatz, dessen Ausgestaltung und die Kostenbeteiligung daran einigen müssen, liegt auf der Hand. Eine solche Einigung ist jedoch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zu erzwingen. Offensichtlich ist sodann, dass die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 durch Universalsukzession zufolge Erwerb von Stockwerkeigentum sämtliche Rechte und Pflichten der Verkäuferin der Grundstücke übernommen haben.27