Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 gewillt sind, die Situation mit einer Abfallsammelstelle auf ihrem Grundstück Nr. AS.________, welche von den Bewohnern der vier ursprünglich gemeinsam geplanten Mehrfamilienhäusern benutzt werden könnte, zu entschärfen.26 Dass dies erst im Rahmen des Baus des auf der Parzelle Nr. AR.________ angedachten Mehrfamilienhaus effektiv notwendig sein dürfte, leuchtet ein, besteht doch zurzeit das umstrittene Provisorium. Dass dieses vorgängig entfernt werden solle, wird von den Beschwerdeführenden 1-3 nicht geltend gemacht.