Für die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 droht nach den getätigten Ausführungen ein baupolizeiwidriger Zustand, sobald die bestehende, provisorische Abfallsammelstelle nicht mehr für sie benutzbar sein wird. Inwiefern hierfür allfällige zivilrechtliche Voraussetzungen erforderlich sind und ob etwaige zivilrechtliche Folgen daraus entstehen könnten, ist unklar und ohnehin nicht von der BVD zu beantworten. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 gewillt sind, die Situation mit einer Abfallsammelstelle auf ihrem Grundstück Nr. AS.